Der Besuch der Gemeinschaftseinrichtung ist bereits nach korrekt durchgeführter erster Behandlung (das Kind muss also nicht bis zur zweiten Behandlung, die acht bis zehn Tage später erfolgt, zu Hause bleiben!) wieder erlaubt.
In der Zeit zwischen der ersten und zweiten Behandlung besteht kein Übertragungsrisiko. Acht bis zehn Tage nach der ersten Behandlung sind jedoch aus nicht abgetöteten Eiern Larven geschlüpft und gelten als Quelle einer weiteren Verbreitung. Es sollte also unbedingt eine zweite Behandlung erfolgen, die jedoch keinen Schulausfall zur Folge hat.
Bei Erstbefall ihrer Kinder mit Kopfläusen sollten die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Einrichtung eine schriftliche Bestätigung der durchgeführten Behandlung zukommen lassen.
Bei wiederholtem Befall muss hingegen eine ärztliche Bescheinigung über den Behandlungserfolg vorgelegt werden.
Im Wesentlichen erfolgt eine Übertragung nur durch direkten Kopf-zu-Kopf-Kontakt. Da prinzipiell die Übertragung auch durch gemeinsam benutzte Gegenstände (Bürste, Kämme, Handtücher, Mützen oder Schals) möglich ist, sind diese Gegenstände mit heißem Wasser gründlich zu säubern bzw. bei 60 °C zu waschen. Bei ausgedehnten bakteriellen Infektionen sollten Abstriche entnommen werden, um gezielt Antibiotika einsetzen zu können.
Eltern betroffener Kinder haben die Pflicht darauf zu achten, dass die Behandlung vorschriftsmäßig durchgeführt wird. Ebenso müssen sie nach § 34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind besucht, über einen Kopflausbefall ihres Kindes informieren. Das Gesundheitsamt sollte Kenntnis vom Kopflausbefall durch die Gemeinschaftseinrichtung bekommen. Neben seiner beratenden Funktion (Bereitstellung von Informationsmaterial, Ansprechpartner bei Epidemien in Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen u.a.) trägt das Gesundheitsamt dafür Sorge, dass die weitere Verbreitung durch entsprechende Maßnahmen (Durchführung adäquater antiparasitärer Behandlungen, Hygienemaßnahmen im Umfeld, ggf. Informationsveranstaltungen für Eltern, Kindergärten, Schulen) verhindert wird.